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Schulaufnahmeuntersuchung

Rechtsgrundlage

  • § 26a Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) - Schulgesundheitspflege

  • § 4 Schulgesundheitspflegeverordnung - Verfahren der Schulaufnahmeuntersuchung

Vor Schulbeginn - also noch während der Kindergartenzeit - führt die Kinder- und Jugendärztin / der Kinder- und Jugendarzt des zuständigen Gesundheitsamtes die Schulaufnahmeuntersuchung durch. Diese Untersuchung ist Teil der Schuleingangsphase in Sachsen und für alle schulpflichtigen sowie die vorzeitig angemeldeten Kinder gesetzlich vorgeschrieben (siehe Dokument vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz).

An der Schulaufnahmeuntersuchung müssen teilnehmen:

  • Alle Kinder, die bis zum 30.06. des beginnenden Schuljahres das 6. Lebensjahr vollendet haben.

  • Vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder

Verfahrensablauf

In der Regel wird bei der Schulanmeldung ein individueller Termin für die Schulaufnahmeuntersuchung vereinbart. Die Untersuchung findet im Gesundheitsamt statt. Ein(e) Sorgeberechtigte(r) muss bei der Untersuchung anwesend sein. Der erhobene Befund wird den Sorgeberechtigten direkt mitgeteilt und ggf. wird die aufnehmende Schule über notwendige Fördermaßnahmen des Schulanfängers in Kenntnis gesetzt.

 

Der Arzt/die Ärztin führt eine Untersuchung des Entwicklungsstandes des Kindes durch. Hier stehen die Bereiche im Fokus, die für einen erfolgreichen Schulbesuch besondere Bedeutung haben. Dazu gehören:

 

  • Erfassung metrischer Daten (Körpergröße, -gewicht)

  • Durchführung von Seh- und Hörtest

  • körperliche Untersuchung

  • Überprüfung des Impfstatus und Impfberatung

Außerdem werden folgende Aspekte untersucht:

  • spielerische Erfassung schulrelevanter Hirnleistungsfunktionen

  • Allgemeinwissen

  • Fein- und Grobmotorik

  • motorisch-koordinative Leistungen

  • Hör- und Sehvermögen

  • logisches Denken

  • altersgemäße Sprachentwicklung

  • Lateralität (Händigkeit)

  • psychosoziales Verhalten

Bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres informiert das Gesundheitsamt den Schulleiter über die Teilnahme der betreffenden Kinder (§ 4 Abs. 4 SächsSchulGesPflVO)

Gemäß § 5 Abs. 5 SOGS kann der öffentliche Gesundheitsdienst mit schriftlicher Einwilligung der Eltern in die Beratung und gegenseitig abgestimmte Förderung der Kinder mit Entwicklungsbesonderheiten in den Entwicklungsbereichen einbezogen werden.

Die Eltern sind bei der Anmeldung verpflichtet, der Schule gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers, die sich im Schulbetrieb auswirken können, mitzuteilen (§ 26a Abs. 6 SächsSchulG).

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